Satzung
Satzung
§ 1: Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Spreewald-Grundschule“ und hat den Sitz in Berlin Schöneberg.
2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden: nach der Eintragung lautet der Name „Förderverein Spreewald-Grundschule e.V.“, Pallasstr. 15, 10781 Berlin.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt am 01.01.2002.
§ 2: Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch Förderung und Unterstützung der Erziehungsarbeit der Spreewald-Grundschule.
Der Verein fördert unterrichtliche und außerunterrichtliche Aktivitäten der Spreewald-Grundschule, die nicht über deren Haushaltsplan abgedeckt werden können, aber für die pädagogische Arbeit der Schule als notwendig erachtet werden. Dazu zählen insbesondere
– Beschaffung von Ausstattungsgegenständen und Anschauungsmaterial
– Unterstützung und Mitgestalten von Schulveranstaltungen (Klassenfahrten, Ausflüge, Schüleraustausch, Partnerschaften, o.ä.)
§ 3: Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden.
2. Die Aufnahme in den Verein ist formlos schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Eine Ablehnung des Antrags muss nicht begründet werden.
3. Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung des Vereinsbeitrages wirksam.
4. Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung geeignete Personen als Ehrenmitglieder vorschlagen, die von der Beitragszahlung befreit sind.
5. Die Mitgliedschaft endet:
a)durch Austritt zum Ende des Geschäftsjahres per schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand und unter Einhaltung der Frist von einem Monat.
b) durch Auflösung einer Firma oder durch Lösung eines Vereins im Vereinsregister (nur bei juristischen Personen).
c) durch den Tod.
d) durch automatischen Ausschluss eines Mitglieds, dass zwei Jahre seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist.
e) Streichung bei Verstoß gegen die Vereinsinteressen durch den Mehrheitsbeschluss des Vorstandes.
§ 4 : Einnahmen, Spenden und Gewinne
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch Förderung und Unterstützung der Erziehungsarbeit der Schule. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5: Organ des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 6: Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist vom Vorstand unter der Angabe der Tagesordnung in Textform mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufen. Tagungsort und –zeit bestimmt der Vorstand.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Sie muss innerhalb von vier Wochen einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder einen schriftlichen Antrag unter Angabe des Grundes stellen.
3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Jahresberichts und des Kassenberichts.
b) Erteilung der Entlastung.
c) Wahl der Vorstandsmitglieder und die Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern für die Dauer von zwei Jahren
d) Festlegung der Mitgliedsbeiträge.
e) Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.
f) Aussprache und Beschlussfassung der künftigen Aktivitäten des Vereins.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Das Stimmrecht ist bei natürlichen Personen nicht übertragbar. Die Abstimmung ist in der Regel offen, es sei denn ein anwesendes Mitglied verlangt eine geheime Abstimmung.
5. Beschlüsse über gestellte Anträge sind mit einfacher Mehrheit angenommen. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Enthaltungen werden nicht gezählt.
6. Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen und von dem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 7: Anträge
Antragsberechtigt sind alle Schulgremien, Eltern, Mitarbeiter der Schule und Schüler sowie alle juristischen Personen. Anträge müssen dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.
§ 8: Vorstand
1. Der Vorstand besteht mindestens aus zwei Personen. Die Vorstandsmitglieder sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Ämter werden von mindestens zwei Personen getragen.
2. Die Schulleitung kann mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Beschlüsse des Vorstandes müssen mit Mehrheit des Vorstandes gefasst werden
4. Die Beschlussfassung muss protokolliert und von zwei Mitgliedern gegengezeichnet werden.
5. Der Vorstand kann durch mehrere Beisitzer ergänzt werden, die vom Vorstand benannt werden. Sie werden vom Vorstand mit Aufgaben betraut und können zu den Sitzungen des Vorstandes eingeladen werden. Sie haben eine beratende Stimme.
6. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den oder die Vorsitzende/n und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.
7. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich und unentgeltlich.
8. Der Vorstand verfasst eine Geschäftsordnung, diese wird der Mitgliederversammlung vorgelegt und den Mitgliedern auf Anfrage zugänglich gemacht.
§ 9: Satzungsänderung
1. Eine Satzungsänderung kann nur mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Jede vorgeschlagene Satzungsänderung ist allen Mitgliedern zusammen mit der Einberufung zur Mitgliederversammlung im Wortlaut mitzuteilen.
§ 10: Vereinsauflösung
1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung. Hierfür ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Spreewald-Grundschule, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.